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Sicherheitsdatenblatt Schweiz 2026: Pflicht, Format, Prüfung

· 8 Min Lesezeit

Sicherheitsdatenblatt-Ordner mit Gefahrgut-Etiketten im Schweizer Industriebetrieb

Das Sicherheitsdatenblatt ist in der Schweiz die Brücke zwischen Chemikalienrecht und Arbeitsschutz: Es übersetzt die Einstufung eines Stoffes in die Sprache, die Sicherheitsbeauftragte und Werkstattleitung brauchen, um Mitarbeitende zu schützen. Die rechtliche Grundlage liegt in der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) und ihrem Anhang 2. Wir zeigen, wann das SDS Pflicht ist, was ein EU-Datenblatt für Schweizer Empfänger noch zusätzlich braucht und welche Pflichten der empfangende Betrieb hat — eine Perspektive, die fast keine Behördenseite konsequent abdeckt.

Schnell-Antwort: SDS-Pflicht besteht für jeden gefährlichen Stoff und jedes gefährliche Gemisch in der Schweiz; für nicht-gefährliche Gemische ab 1 Massen-% gefährlicher Komponente auf Anfrage. Das SDS muss 16 Abschnitte nach Anhang 2 ChemV enthalten (deckungsgleich mit REACH Anhang II / EU 2020/878), in einer Landessprache des Empfängers und mit Schweizer Notrufnummer 145. Empfänger müssen das SDS ablegen, ins Gefahrstoffverzeichnis übernehmen und Mitarbeitende instruieren.

In diesem Artikel

Rechtsgrundlage in der Schweiz

Drei Erlasse stecken den Rahmen:

Mit der ChemV-Revision per 1. Juli 2024 wurde der Anhang 2 an die EU-Verordnung 2020/878 angeglichen — Schweizer und EU-SDS sind seither formal weitgehend deckungsgleich. Die Anpassung schliesst auch nanostrukturierte Stoffe und endokrine Disruptoren als pflichtige Inhalte ein.

Wann ein SDS Pflicht ist

Die wichtigste Frage zuerst: Pflicht zur unaufgeforderten Abgabe eines SDS besteht beim beruflichen Inverkehrbringen von:

KlasseSDS-Pflicht ohne Aufforderung
Als gefährlich eingestufter Stoffja
Gefährliches Gemischja
Gemisch mit PBT/vPvB-Eigenschaftenja
Gemisch mit ≥ 1 Massen-% einer gefährlichen Komponente (Gase ≥ 0,2 %)ja
Gemisch mit einer Komponente mit Arbeitsplatzgrenzwertja
Gemisch unter den genannten Schwellennur auf Anfrage des beruflichen Empfängers

Nicht-pflichtig sind in der Regel Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel und Medizinprodukte, solange sie in dieser Funktion abgegeben werden. Klar abgrenzen muss man die SDS-Pflicht von der Anmeldepflicht bei der Anmeldestelle Chemikalien — das eine ersetzt das andere nicht.

Die 16 Abschnitte — was rein muss

Anhang 2 ChemV gibt die Reihenfolge zwingend vor; jeder Abschnitt muss vorhanden sein, leer bleibt höchstens der Unterabschnitt, nie der Hauptabschnitt.

  1. Bezeichnung des Stoffs/Gemischs und Inverkehrbringer — inkl. Schweizer Notrufnummer Tox Info Suisse (145)
  2. Mögliche Gefahren — Einstufung nach GHS, Kennzeichnung, sonstige Gefahren
  3. Zusammensetzung / Inhaltsstoffe — gefährliche Komponenten, CAS-Nummern, Konzentrationsbereiche
  4. Erste-Hilfe-Massnahmen — nach Expositionspfad
  5. Massnahmen zur Brandbekämpfung — Löschmittel, spezifische Gefahren
  6. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung — personenbezogene, umweltbezogene
  7. Handhabung und Lagerung — Schutzmassnahmen, Lagerklassen
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / PSA — Grenzwerte nach Suva-Liste, persönliche Schutzausrüstung
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften — relevante Stoffdaten
  10. Stabilität und Reaktivität — gefährliche Reaktionen, zu vermeidende Bedingungen
  11. Toxikologische Angaben — Wirkung auf den Menschen
  12. Umweltbezogene Angaben — Toxizität, Persistenz
  13. Hinweise zur Entsorgung — Abfallcodes, Behandlungsmethoden
  14. Angaben zum Transport — UN-Nr, Klasse, ADR/SDR
  15. Rechtsvorschriften — Verweise auf ChemV, ChemRRV, Schweizer Vollzug
  16. Sonstige Angaben — Revisionsstand, Änderungshinweise, Quellen

In Abschnitt 8 verweist das CH-SDS auf die Suva-Liste der MAK-/BAT-Werte; die EU-Variante referenziert nationale Grenzwerte. Wer EU-Datenblätter unverändert in der Schweiz einsetzt, muss diesen Block ergänzen oder die Abweichung aktiv klarstellen.

Schweizer SDS versus EU-SDS

Seit der ChemV-Anpassung 2024 sind beide Formate inhaltlich nahe — aber nicht identisch. Wer ein EU-SDS für den Schweizer Markt verwendet, muss vier Punkte prüfen:

Wer industrieweit beliefert und SDS in einem zentralen Tool pflegt: ein zusätzlicher CH-Block in Abschnitt 1 und 15 ist meist die effizienteste Lösung.

Pflichten des Empfängers

Der Empfang eines SDS endet nicht beim Ablegen im Ordner. ArGV 3 Art. 5-9 und ChemV Art. 25 setzen klare Pflichten:

Wer SDS nur sammelt und nicht in den Sicherheits-Prozess überführt, hält die Form ein, aber nicht den Zweck — und das fällt bei jeder Suva- oder Inspektoratskontrolle als erstes auf.

Aktualisierung und Aufbewahrung

Das SDS ist kein statisches Dokument. Anlässe für eine Revision sind in Anhang 2 ChemV genannt:

Bei einer Revision muss der Inverkehrbringer alle Empfänger der letzten 12 Monate aktiv über die neue Version informieren. Empfänger müssen sicherstellen, dass nur die aktuelle Version im Umlauf ist — Suva-Inspektoren prüfen gerne, ob das Datum in Abschnitt 16 zur Schreibtisch-Realität passt.

Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre, gerechnet ab der letzten Abgabe oder Anwendung des Stoffes. In Branchen mit längerer Latenzzeit (Bauchemie, Lösungsmittelhandwerk) empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung.

Häufige Fragen

Ab welcher Konzentration ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?

Pflicht ist ein SDS für alle als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische sowie für Gemische, die mindestens eine gefährliche Komponente in arbeitsplatzrelevanter Konzentration enthalten. Anhang 2 ChemV nennt für nicht-gefährliche Gemische die Schwellen 1 Massen-% (allgemein) und 0,2 Massen-% für Gase, ab welchen ein SDS auf Anfrage zwingend abgegeben werden muss.

Reicht ein EU-Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz?

Ein EU-SDS nach REACH Anhang II in der Fassung 2020/878 erfüllt die Schweizer Formvorgaben weitgehend. Pflicht sind aber eine Schweizer Notrufnummer (Tox Info Suisse 145), Verweise auf Schweizer Recht in Abschnitt 15 und gegebenenfalls Anpassungen bei Stoffen mit abweichender CH-Einstufung. Wer EU-SDS unverändert weitergibt, riskiert eine Beanstandung durch die Anmeldestelle Chemikalien.

Wer ist verantwortlich für das Sicherheitsdatenblatt — Hersteller oder Händler?

In der Schweiz haftet der Inverkehrbringer — wer Stoffe oder Gemische beruflich abgibt. Bei Importen aus dem EU-Raum geht die Pflicht an den ersten Schweizer Inverkehrbringer über. Händler dürfen das SDS des Herstellers weitergeben, müssen aber Aktualität, Sprache (de/fr/it) und Schweizer Zusatzangaben prüfen.

Wie aktuell muss ein Sicherheitsdatenblatt sein?

Das SDS muss aktualisiert werden, sobald neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit, geänderte Einstufung, neue Zulassungsbeschränkungen oder Anpassungen an Schutzmassnahmen vorliegen. Empfänger der letzten 12 Monate sind über die Revision aktiv zu informieren. Eine periodische Mindestaktualisierung schreibt die ChemV nicht vor — Praxis ist die Überprüfung alle 3 bis 5 Jahre.

Welche Pflichten hat der Empfänger eines SDS?

Der Empfänger muss das SDS für jeden im Betrieb verwendeten gefährlichen Stoff ablegen, im Gefahrstoffverzeichnis erfassen, Mitarbeitende vor erstmaliger Nutzung instruieren (Art. 5 ArGV 3) und die Schutzmassnahmen in der Risikobeurteilung berücksichtigen. Das SDS dient als Grundlage für Lagerung, Entsorgung und Notfallorganisation.

Welche Stoffe brauchen kein Sicherheitsdatenblatt?

Kein SDS-pflichtig sind in der Regel Arzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel, kosmetische Mittel und Medizinprodukte, sofern sie ausschliesslich in dieser Funktion abgegeben werden. Auch nicht-gefährliche Stoffe, die unter den Schwellen von Anhang 2 ChemV bleiben, müssen kein SDS haben — auf Anfrage des beruflichen Empfängers besteht aber eine Pflicht zur Abgabe relevanter Informationen.

Quellen

Im nächsten Schritt empfehlen wir die Erstellung Ihres Gefahrstoffverzeichnisses — das SDS allein erfüllt die Schweizer Compliance nicht.